Zusatzinformationen

Mitgliederversammlung:

Vor Eintritt in die Tagesordnung wird uns Nicole Zulauf, eine ehemalige Schülerin, in einem Referat einen Einblick geben in die Zeit Ihres Studiums, Inhalte und Anforderungen des Studienganges sowie Ihrer jetzigen Tätigkeit als Assistenzärztin.

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Bund der Steuerzahler Hessen e.V. - Ferienjobs richtig gemacht!

 

22.07.2014

Ferienjobs richtig gemacht!

 

So sparen Schüler und Chefs Steuern!

 

Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele Schüler nutzen die Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Unternehmer haben die Möglichkeit, mit Ferienjobbern Bedarfsspitzen im Betrieb flexibel abzudecken. Eine Win-Win-Situation, bei der allerdings die Steuern und Sozialabgaben nicht vergessen werden dürfen. Der Bund der Steuerzahler erklärt, worauf zu achten ist.

 

Auch bei Schülern gilt: Der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Dabei gibt es drei Wege, die Besteuerung durchzuführen. Am einfachsten ist es, wenn der Ferienjobber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall kann der Chef die sogenannten ELStAM-Daten des Schülers abrufen und den Lohnsteuerabzug wie bei einem normalen Arbeitnehmer vornehmen.

 

Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von knapp 900 Euro wird dabei in der Regel keine Steuer fällig, da der Steuergrundfreibetrag wirkt. Verdient der Schüler mehr und zahlt er Lohnsteuern, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern ggf. über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen. Für Schüler, die nur in den „großen“ Ferien arbeiten, müssen zudem keine Beiträge in die Kranken,- Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt werden, wenn die Tätigkeit maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage umfasst. Aber aufgepasst, hat der Schüler vorher schon gejobbt oder beginnt er nach den Sommerferien mit einer Ausbildung, gilt die Versicherungsfreiheit nicht mehr! Der Chef sollte sich unbedingt vor Beginn der Beschäftigung danach erkundigen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.

 

Als Alternative kommt ein Minijob-Verhältnis in Betracht. Hier darf der Schüler maximal 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber allerdings Pauschalabgaben von rund 30 Prozent, gibt der Bund der Steuerzahler zu bedenken. Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen ist zudem eine pauschale Lohnbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich. Allerdings ist diese dritte Möglichkeit an enge Voraussetzungen geknüpft und wird daher in der Praxis selten genutzt.

 

Am Schluss noch ein wichtiger Hinweis:

Das Kindergeld wird durch den Ferienjob nicht gefährdet. Seit dem Jahr 2012 spielt es für das Kindergeld keine Rolle mehr, wie viel Taschengeld der Schüler hinzuverdient, weiß der Bund der Steuerzahler.

 

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